Satzung des Vereins "Sunfried e.V."
gegründet am 16. Mai 2008
in der Fassung vom 23. Oktober 2022
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Sunfried e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein "Sunfried e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien an Jenaer Bildungs- und Forschungseinrichtungensowie die Verbreitung des Nachhaltigkeitsgedankens in der Stadt Jena, um durch sachliche Aufklärung einen Beitrag zum Schutze der Natur, der Umwelt und des Klimas sowie zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts zu leisten.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- die Förderung der Erforschung und Erprobung Erneuerbarer Energien, insbesondere den Bau und Betrieb von Solaranlagen (Photovoltaik) zu Demonstrationszwecken an der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
- Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Energie und Nachhaltigkeit
- sowie der Förderung gemeinnütziger ökologischer, kultureller und sozialer Projekte in der Stadt Jena und deren Umland.
Hierdurch sollen die Kenntnisse und die allgemeine Akzeptanz von Technologien zur regenerativen Energieerzeugung erhöht werden.
Zudem leistet der Verein einen direkten Beitrag zum Schutz der Natur und der Umwelt durch die Gewinnung emissionsfreier Energie.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben sie Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen. Die Ausführung der Aufgaben des Vereins durch den Vorstand wird nicht vergütet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vermögen
1. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Zuwendungen Dritter und Zuschüsse des Landes oder anderer öffentlich rechtlicher Körperschaften sowie Einnahmen aus der Einspeisung von regenerativ erzeugter Elektrizität ins öffentliche Netz. Soweit für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich, kann der Verein Kredite und Darlehen aufnehmen.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat Mitglieder und Fördermitglieder.
2. Mitglied bzw. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme durch den Vorstand begründet. Fördermitglieder haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Die Fördermitgliedschaft ist auf 5 Jahre beschränkt, kann aber jederzeit durch erneute Zahlung eines Beitrags gemäß §5 (2) verlängert werden.
4. Alle Mitglieder und Fördermitglieder dürfen gleichberechtigt gemeinnützige ökologische, kulturelle und soziale Projekte gemäß §2 Abs. 3 einreichen und über die Verwendung der dafür von der Mitgliederversammlung vorgesehenen Mittel im durch die Satzung definierten Rahmen abstimmen. Die Einreicher solcher Projekte sind gleichzeitig für deren Durchführung bzw. Betreuung zuständig.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der innerhalb eines Jahres erklärte Austritt wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet. Dem betroffenen Mitglied ist vor einem Ausschluss Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen.
7. Ein weiterer Grund, der zum Ausschluss berechtigt, liegt auch dann vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher Mahnung in schriftlicher oder elektronischer Form nicht entrichtet worden ist.
8. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses die schriftliche Anrufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Die Zustellung des Ausschlusses gilt drei Tage nach Abgang (Poststempel) als zugegangen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 10 Euro zu entrichten. Fälligkeitstermin ist der 31. Januar.
2. Fördermitglieder haben einen einmaligen Mitgliedsbeitrag von 50 Euro zu entrichten. Fälligkeitstermin ist der Tag des Beitritts.
§ 6 Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden darüber hinaus unter Einhaltung einer einwöchigen Frist durch den Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich oder elektronisch verlangt. In letzterem Fall ist die Mitglieder-versammlung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang durchzuführen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung.
2b. Mitgliederversammlungen können entweder in Präsenz oder virtuell als Webkonferenz mithilfe einer geeigneten, sicheren Plattform abgehalten werden. Die Entscheidung über die Art der Durchführung und ggf. die zu nutzende Softwarelösung für eine Webkonferenz trifft der Vorstand im Dialog mit den Vereinsmitgliedern. Alle für die Teilnahme an einer Versammlung notwendigen Informationen müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung fristgerecht zugehen. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen können ebenso wie bei Mitgliederversammlungen in Präsenz Beschlüsse per Abstimmung herbeigeführt werden. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen dafür bestehen.
3. Die Mitgliederversammlung ist, soweit die Satzung nicht andere Bestimmungen trifft, insbesondere zuständig für
a. die Genehmigung des Haushaltsplans; die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
b. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands;
c. die Wahl eines Rechnungsprüfer;
d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
e. die Bildung ständiger Ausschüsse;
f. Willenserklärungen, durch die der Verein verpflichtet oder über sein Vereinsvermögen verfügt wird.
4. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Davon ausgenommen sind Anträge zur Änderung der Satzung; diese müssen mit der zuvor versandten Tagesordnung mitgeteilt worden sein.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, zur Änderung des Vereinszwecks eine 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
5b. Mitglieder, denen eine Teilnahme an einer Vereinssitzung nicht möglich ist, können sich auf Wunsch per Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied, das sich vertreten lassen möchten, muss dem Vorstand eine entsprechende eigenhändig unterzeichnete Erklärung mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung zukommen lassen (Datum des Eingangs zählt). Erklärungen können postalisch oder elektronisch als Foto oder Scan zugesandt werden. Jedes an der Sitzung teilnehmende Mitglied darf maximal ein nicht teilnehmendes Mitglied vertreten. Nicht teilnehmende Mitglieder, die per Vollmacht vertreten werden, gelten im Sinne der Unterpunkte 4. und 5. als anwesend.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, sofern die Mitgliederver-sammlung nichts anderes beschließt. Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das der Vorsitzende und ggf. die Versammlungsleitung, falls diese nicht mit dem Vorstand identisch ist, unterzeichnet.
§ 8 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen müssen jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein; bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins 3/4 der Mitglieder. Liegt insoweit Beschlussunfähigkeit vor, kann die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer einwöchigen Frist eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die sofort einberufen wird und beschlussfähig ist, wenn bei Satzungsänderungen wenigstens 1/3 und bei Abstimmungen über die Auflösung des Vereins wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so haben die anderen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl aus den übrigen Vereinsmitgliedern entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 Satz 2 und 3 einen Nachfolger zu wählen.
Die Zuwahl muss auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Vereinsmitglieder bestätigt werden. Sollte die Mitgliederversammlung den durch den Vorstand bestimmten Nachrücker nicht bestätigen, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eine andere Person in den Vorstand wählen. Die Zuwahl gilt für den Rest der Amtszeit des aus-geschiedenen Vorstandsmitgliedes.
2. Zur Vertretung des Sunfried e. V. im Sinne des § 26 BGB sind je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt.
3. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer und/oder Hilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins einstellen.
§ 10 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
d. Abschluss und Kündigung von Verträgen;
e. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
f. Vertretung des Vereins.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Eine elektronische Protokollierung ist zulässig. Alle Mitglieder des Vorstandes erhalten darauf Zugriff.
§ 11 Haftung
Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 der eingeschriebenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Finanzvermögen des Vereins an den BUND Thüringen e.V., das verbleibende Sachvermögen an die Friedrich-Schiller-Universität, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 13 Gleichberechtigung
Wo immer in der vorstehenden Satzung Geschlechtsbezeichnungen in männlicher Form verwendet wurden, ist die weibliche Form zugleich mit gemeint.
Jena, 23. Oktober 2022